VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK
Jahrgang 2025
Ausgegeben am 24. Juni 2025
Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 24. Juni 2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975, verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk, mit welcher Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Melk verordnet werden (Waldbrandverordnung 2025)
Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gem. § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung:
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereichen (Waldnähe) jegliche brandgefährliche Handlungen, insbesondere
1. das Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,
2. das Rauchen,
3. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und
4. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
verboten.
VBl. BH ME Nr. 2/2025 - Ausgegeben am 24.06.2025 2 von 2
www.ris.bka.gv.at
HINWEIS:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Die Bezirkshauptfrau
Mag. Obleser
Waldbrandverordnung 24.06.2025.pdf herunterladen (0.23 MB)