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BM Ing. Markus Kirchberger, Bausachverständiger der Gemeinde Schollach


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15. Novelle der NÖ Bauordnung: Mehr Spielraum und schnellere Verfahren

von BM Ing. Markus Kirchberger, Bausachverständiger der Gemeinde Schollach

Mit 1. März 2026 ist die 15. Novelle der NÖ Bauordnung in Kraft getreten. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen im Bauverfahren und bei der Nutzung bestehender Gebäude. Ziel ist eine deutliche Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprojekten. Die Bauordnung 2014 wurde nunmehr seit 2015, also innerhalb von 10 Jahren, bereits zum 15ten Mal abgeändert! Das stellt durchaus eine Herausforderung für Planer, Bauherren und die Behörden dar.

Anzeigeverfahren vollständig abgeschafft (§§ 14–17)

Das bisherige Anzeigeverfahren wurde vollständig gestrichen.

Seither unterscheidet das Gesetz klar zwischen:

  • bewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 14),
  • Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 15),
  • ergänzenden verfahrensrechtlichen Regelungen (§ 16) sowie
  • bewilligungsfreien Vorhaben (§ 17).

Eine bloße Bauanzeige mit Fristablauf gibt es nicht mehr. Stattdessen ist eindeutig festgelegt, ob ein Projekt einer Baubewilligung – gegebenenfalls im vereinfachten Verfahren – unterliegt oder ob es bewilligungsfrei ist. Gleichzeitig wurde der Katalog der bewilligungsfreien Maßnahmen erweitert.

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 15)

Das vereinfachte Verfahren nach § 15 wurde neu strukturiert und gewinnt durch den Wegfall des Anzeigeverfahrens an Bedeutung. Dieses Verfahren war früher im §18(1a) geregelt.

Es kommt bei bestimmten, gesetzlich definierten Bauvorhaben zur Anwendung – etwa bei weniger komplexen Projekten (z. B. Carport) oder klar abgrenzbaren Änderungen im Bestand.

§ 16 enthält ergänzende Verfahrensbestimmungen, insbesondere zu Ablauf und Parteistellung in diesen Konstellationen.

Zweite Instanz entfällt

Eine wesentliche strukturelle Änderung betrifft den Instanzenzug:
Die zweite Instanz im baubehördlichen Verfahren wurde abgeschafft.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz gehen nun direkt an das Landesverwaltungsgericht. Dadurch entfällt eine verwaltungsinterne Berufungsstufe, was zu einer Straffung der Verfahren führen soll.

Erleichterungen bei bestehenden Bauwerken (§ 43)

Bei bestehenden Gebäuden bringt § 43 deutliche Erleichterungen. Bei Sanierungen muss nicht mehr automatisch der gesamte aktuelle Stand der Technik erfüllt werden. Entscheidend bleibt, dass die Sicherheit gewährleistet ist.

Nutzungsänderungen und Stellplätze (§§ 15 und 63)

Auch Nutzungsänderungen (§ 15) – etwa die Umwandlung von Geschäftsflächen in Wohnraum – wurden erleichtert, insbesondere bei älteren Bestandsgebäuden.

Bei der Stellplatzverpflichtung (§ 63) entfällt für Gebäude mit mindestens 20 Jahre alter Baubewilligung in vielen Fällen die Pflicht zur zusätzlichen Schaffung von Stellplätzen. Das soll Umbauten im Bestand und die Belebung von Ortskernen fördern.

Feststellungsbescheid nach § 70 Abs. 6 – nun auch im Grünland möglich

Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 70 Abs. 6 (Feststellungsbescheid). Die dort geregelten Möglichkeiten, ein Gebäude nach 30 Jahren ohne bisherige Beanstandung nachträglich zu legalisieren, sind nun auch im Grünland zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit wird der Anwendungsbereich erweitert und mehr Flexibilität bei bestimmten baulichen Maßnahmen außerhalb von Baulandflächen geschaffen – insbesondere im ländlichen Raum.

Fazit

Mit der 15. Novelle wird die NÖ Bauordnung erneut umfassend angepasst. Die Abschaffung des Anzeigeverfahrens, die klare Gliederung nach §§ 14 bis 17, das gestärkte vereinfachte Verfahren, der Entfall der zweiten Instanz sowie Erleichterungen im Bestand und die Ausweitung des § 70 Abs. 6 auch auf das Grünland stehen im Zentrum der Reform.

Gleichzeitig verlagert sich Verantwortung stärker auf die Baubehörde erster Instanz. Da eine verwaltungsinterne zweite Instanz entfällt und Verfahren gestrafft wurden, kommt der sorgfältigen Prüfung, rechtssicheren Bescheiderstellung und klaren Begründung größere Bedeutung zu. Die Behörde trägt damit noch stärker die Verantwortung für die Qualität und Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

Für Bauwerber bedeutet die Reform klarere Abläufe, weniger Verfahrensstufen und mehr Flexibilität – für die Behörden jedoch auch eine gestiegene Verantwortung in der ersten Entscheidungsebene.

 

Baumeister Ingenieur

Markus Kirchberger

 





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