Zahlungserleichterungen

Gemäß § 212 ff der Bundesabgabenordnung kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Für Abgabenschulden, sind Stundungszinsen vom gesamten gestundeten Betrag in Höhe von 6 % zu entrichten.

Über das Ansuchen, welches vor Fälligkeit der Abgaben am Gemeindeamt gestellt werden muss,  hat der Gemeindevorstand zu entscheiden. Die Stundung bzw. Ratenzahlung wird max. für 12 Monate ab Rechtskraft des Bescheides gewährt.